Arbeitssituation - Nichterwerbstätige Personen
Personen, welche nicht erwerbstätig sind oder nur eine kleine Tätigkeit ausüben, müssen sich bei der kantonalen Ausgleichskasse ihres Wohnorts melden, damit festgelegt werden kann, ob sie Beiträge leisten müssen. Dadurch können auch Lücken in den Beiträgen vermieden werden. Die Personen, welche ab dem 58. Altersjahr in Frühpension gehen, melden sich bei der Ausgleichskasse ihres ehemaligen Arbeitgebers.
Ja, wenn Sie eine Reinigungsfrau anstellen, werden Sie zu einem Arbeitgeber.
Für Personen, welche in Privathaushalten beschäftigt werden, müssen grundsätzlich unabhängig von der Höhe des Lohns Beiträge bezahlt werden (Reinigungsarbeiten, Haushalts- oder Betreuungsarbeiten z.B. bei älteren Personen oder Kindern, oder Beaufsichtigen von Tieren).
Achtung : Für Jugendliche bis zu 25 Jahren sind Löhne bis zu CHF 750.- pro Jahr und Arbeitgeber in Privathaushalten von den Beiträgen befreit.
Im Kanton des Studienorts. Es handelt sich um einen Mindestbeitrag von CHF 514.- (2022 : CHF 503.-) pro Jahr (plus zusätzliche Verwaltungskosten) bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs. Anschliessend erfolgt die Berechnung auf der Grundlage des Vermögens und allfälliger Renten.
Achtung : Wenn Sie während des Jahrs gearbeitet haben, können Sie eine Reduktion oder eine vollständige Annullation des Beitrags erhalten. Ab einem jährlichen (den Beiträgen unterstellten) Bruttolohn von CHF 4'851.- (2022: CHF 4'747.-) wird die Rechnung annulliert.
Ja, wenn Ihre Arbeitsunfähigkeit länger als 9 Monate innerhalb eines Kalenderjahrs dauert und Ihr Ehepartner nicht erwerbstätig ist.
Achtung : Es gibt Ausnahmen und es wird empfohlen, in jedem Fall die Ausgleichskasse zu kontaktieren.
Die Person, welche eine IV-Rente bezieht, muss obligatorisch Beiträge bezahlen, auch wenn sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. Sie muss die Beiträge als Person ohne Erwerbstätigkeit bezahlen und muss sich bei der kantonalen Ausgleichskasse oder der kommunalen IV-Stelle ihres Wohnorts melden.
Wenn Sie verheiratet sind und Ihr Ehepartner noch während 9 Monaten zu 50% erwerbstätig ist und einen Jahreslohn von mindestens CHF 10'000.- erhält oder als selbstständig Erwerbender ein Jahreseinkommen von mindestens CHF 18'800.- (2022: CHF 18'000.-) erzielt, sind Sie über das Einkommen Ihres Ehepartners versichert. In allen anderen Fällen müssen Sie die AHV-Beiträge persönlich bis zu Ihrem ordentlichen Rentenalter bezahlen und diesen Fragebogen ausfüllen.
- Sie sind nicht erwerbstätig oder ihr Lohn/Einkommen übersteigt CHF 7'350.-/Jahr nicht. (2022: CHF 7'170.-)
- Der andere Elternteil arbeitet nicht.
- Weder Sie noch der andere Elternteil erhält Arbeitslosengeld.
- Beide Elternteile erhalten keine Ergänzungsleistungen. Nur wenn das Kind nicht in der Berechnung dieser Leistungen inbegriffen ist, könnten unter Umständen Familienzulagen ausbezahlt werden, unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen (Einkommen, anderer Elternteil, usw.).
- Keiner der Elternteile ist pensioniert.
- Ihr steuerbares Nettoeinkommen für die direkte Bundessteuer übersteigt CHF 43'020.- nicht.
Sie können Ihre Anfrage an uns richten, indem Sie unser Formular ausfüllen.
Er wird aufgrund des Vermögens und allfälliger Renten (mit Ausnahme der IV-Renten) berechnet. Der AHV/IV/EO-Beitrag beträgt zwischen CHF 514.- (2022 : CHF 503.-)und CHF 25'700.- (2022: CHF 25'150.-) pro Jahr.
Sie können eine annähernde Berechnung vornehmen.