Lebenslage - Witwer, Witwen, Waisen
Die Hinterlassenenrente soll verhindern, dass durch den Tod eines Ehepartners oder eines Elternteils der überlebende Ehepartner und die Kinder in finanzielle Schwierigkeiten geraten.
Es gibt drei Arten von Hinterlassenenrenten:
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die Witwenrente
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die Witwerrente
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die Waisenrente
Anspruch auf Hinterlassenenrente besteht u.a. wenn die verstorbene Person ein ganzes Beitragsjahr aufweist.
- Der Rentenantrag muss der AHV-Zweigstelle Ihrer Gemeindeverwaltung abgegeben werden.
- Wenn Sie zu 50% und mehr als 9 Monate pro Jahr arbeiten, müssen Sie im Hinblick auf die AHV-Beiträge keine administrativen Schritte unternehmen. In allen anderen Fällen müssen Sie die AHV-Beiträge persönlich bezahlen und diesen Fragebogen ausfüllen.
- Die Waisen ohne Erwerbstätigkeit müssen die Beiträge ab dem 1. Januar ihres 21. Altersjahrs bezahlen und diesen Fragebogen ausfüllen.
Ja, man muss 3 verschiedene Situationen unterscheiden:
Eine Frau, deren Gatte verstorben ist, hat Anrecht auf eine Witwenrente
- wenn sie zum Zeitpunkt des Todes ihres Gatten eines oder mehrere Kinder hat (deren Alter ist nicht massgebend). Gleichgestellt mit ihren Kindern sind Kinder des verstorbenen Gatten, die in ihrem Haushalt leben und für die das Anrecht auf eine Waisenrente besteht. Dasselbe gilt auch für die Pflegekinder beider Ehepartner, unter der Voraussetzung, dass die Witwe diese in der Folge adoptiert, oder
- wenn sie zum Zeitpunkt des Todes ihres Gatten das 45. Altersjahr vollendet hat und mindestens 5 Jahre verheiratet gewesen ist. Wenn sie mehrmals verheiratet gewesen ist, wird die Dauer der aufeinanderfolgenden Ehen bei der Berechnung der Rente berücksichtigt.
Eine geschiedene Frau, deren Ex-Partner verstorben ist, hat Anrecht auf eine Witwenrente
- wenn sie Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat, oder
- wenn sie zum Zeitpunkt der Scheidung das 45. Altersjahr vollendet hat und mindestens 10 Jahre verheiratet gewesen ist, oder
- wenn das jüngste ihrer Kinder weniger als 18 Jahre alt ist, wenn sie 45-jährig ist.
Achtung ! Die geschiedene Frau, welche keine dieser Voraussetzungen erfüllt, hat Anrecht auf eine Witwenrente, solange das jüngste ihrer Kinder das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat.
Ein verheirateter oder geschiedener Mann, dessen (Ex-)Partnerin verstorben ist, hat Anrecht auf eine Witwerrente, wenn er Kinder hat, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
Für das laufende Jahr ändert sich nichts, da Ihre Situation am 1. Januar des Jahres massgebend ist. Für das folgende Jahr können Sie einen Spezialantrag stellen, mit einer Kopie Ihrer Steuererklärung des Vorjahrs (welche Sie als alleinstehende Person ausgefüllt haben).
Ja. Die Waisen, deren Vater und/oder Mutter verstorben sind, haben Anrecht auf eine Rente bis zum vollendeten 18. Altersjahr und bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wenn sie eine Lehre oder ein Studium absolvieren.
Wenn beide Eltern verstorben sind, haben die Kinder Anrecht auf zwei Waisenrenten (eine pro verstorbenen Elternteil). Für Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen (nehmen Sie bitte mit Ihrer Ausgleichskasse Kontakt auf).
Füllen Sie den Antrag für die Berechnung einer künftigen Rente aus und senden Sie diesen an Ihre AHV-Ausgleichskasse. Sie wird Ihnen den voraussichtlichen Betrag der Rente der 1. Säule mitteilen. Sie können auch Ihren BVG-Versicherer (mit Ihrem Arbeitgeber abzuklären) kontaktieren, damit Sie den Betrag der Rente Ihrer 2. Säule kennen. Erkundigen Sie sich auch bei Ihrem Privatversicherer oder bei Ihrer Bank, wenn Sie eine 3. Säule besitzen.