Lebenslage - International
Mit der Globalisierung begeben sich immer mehr Menschen ins Ausland sei es freiwillig, um sich einer neuen Herausforderung zu stellen, oder gezwungenermassen auf der Suche nach Arbeit oder einer besseren Lebensqualität.
In diesen Lebenssituationen gilt es Fragen zu den Versicherungsbedingungen und den Leistungen der Sozialversicherungen zu klären und Entscheidungen zu treffen.
In den Bilateralen Abkommen sind die wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Beziehungen unter den Vertragspartnern geregelt. Die Schweiz hat im Verlauf der Jahre mit zahlreichen Ländern Abkommen abgeschlossen und Vereinbarungen getroffen.
Wenn Sie dauerhaft für ein anderes Land als die Schweiz arbeiten, sind Sie nicht mehr im Schweizer Sozialversicherungssystem für Alter, Arbeitslosigkeit, Unfall, Krankheit und Invalidität versichert. Dadurch sind Sie in jenem Land versichert, in dem Sie Ihre Tätigkeit ausüben. In diesem Land bezahlen Sie auch die Beiträge für Ihre soziale Sicherheit.
Wenn Sie vorübergehend ausserhalb der Schweiz arbeiten, bleiben Sie im Schweizer Sozialversicherungssystem versichert, wenn:
- Sie weiterhin in einer Arbeitsbeziehung stehen oder selbstständigerwerbend sind,
- Ihr Arbeitgeber in der Schweiz weiterhin Ihren Lohn bezahlt und die Beiträge abzieht,
- Sie die Schweizer Nationalität oder diejenige eines Mitgliedstaats der EU oder der EFTA besitzen,
- Sie in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA arbeiten.
Falls alle diese Bedingungen erfüllt sind und Sie von den Beiträgen im Land der befristeten Tätigkeit befreit werden möchten, füllen Sie den Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland aus und senden Sie diesen an Ihre Ausgleichskasse.
Wenn Sie ausserhalb der EU oder der EFTA arbeiten und wenn Sie eine andere Nationalität besitzen, wenden Sie sich bitte an die Schweizerische Ausgleichskasse.
Im Allgemeinen müssen Sie die Beiträge für die Schweiz selber bezahlen und sich an die kantonale Ausgleichskasse Ihres Wohnorts wenden. Liste der Schweizer Ausgleichskassen
Sie arbeiten teilweise im Land, in dem Sie wohnen.
- In der Regel sind Sie im dem Land versichert, in welchem Sie wohnen, wenn Sie dort mindestens 25% Ihrer gesamten Tätigkeit ausüben. Andernfalls sind Sie im Land Ihres Arbeitgebers versichert.
- Falls Sie nur einen Arbeitgeber haben, mit Sitz in der Schweiz oder in der EU, sind Sie am Sitz Ihres Arbeitgebers (Beschäftigungsland) versichert. Wenn sich dieser Sitz ausserhalb der EU befindet, sind Sie in Ihrem Wohnland versichert.
- Verfügen Sie über mehrere Arbeitgeber mit Sitz in demselben Land sind Sie am Sitz des Arbeitgebers versichert.
- Falls Sie mehrere Arbeitgeber haben mit Sitz einerseits in Ihrem Wohnland und andererseits in verschiedenen Ländern, sind Sie in einem anderen Land und nicht in Ihrem Wohnland versichert.
- Wenn Sie mehrere Arbeitgeber haben mit Sitz in mindestens zwei von Ihrem Wohnland verschiedenen Ländern sind Sie in Ihrem Wohnland versichert.
Damit Ihre Ausgleichskasse bestimmen kann, in welchem Land Sie Beiträge bezahlen müssen, füllen Sie den Antrag Hilfsblatt für die Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts bei Mehrfachtätigkeit nach VO aus und senden Sie diesen an Ihre Ausgleichskasse.
Sie arbeiten ausschliesslich ausserhalb des Lands, in welchem Sie wohnen.
- Sie sind in dem Land versichert, in welchem Ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Achtung! Für die Selbstständigerwerbenden gelangen spezielle Regeln zur Anwendung. Wir empfehlen Ihnen, mit der kantonalen Ausgleichskasse Ihres Wohnorts Kontakt aufzunehmen.
- Ja, wenn Sie die Nationalität der Schweiz oder eines Mitgliedstaats der EU oder der EFTA besitzen und sich ausserhalb der EU oder der EFTA niederlassen, haben Sie unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, sich freiwillig (Merkblätter 10.01/10.02/10.03) zu versichern. Nehmen Sie bitte mit der Schweizerischen Ausgleichskasse Kontakt auf.
- Nein, in allen anderen Fällen. Zum Beispiel: Wenn Sie sich in Frankreich niederlassen, können Sie Ihre Beiträge nicht mehr in der Schweiz bezahlen.
Wenn Sie in der Schweiz wohnhaft sind und in der Schweiz für einen Schweizer Arbeitgeber tätig sind, bezahlen Sie Ihre Beiträge in der Schweiz. In bestimmten Fällen ist es möglich (beispielsweise beim Kauf einer Zweitwohnung im Ausland), dass Sie die Sozialversicherung des anderen Landes um einen Nachweis für Ihre Beitragszahlungen mittels der Bescheinigung A1 bittet.
Damit Ihre Ausgleichskasse Ihre Beiträge bestätigen kann, füllen Sie bitte den Antrag auf Ausstellung eines Formulars A1 zur Bescheinigung der Unterstellung am Erwerbsort in Spezialfällen.
Wenn Sie in der Schweiz leben und in mehreren Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA versichert waren, haben Sie Anspruch auf eine Teilrente von jedem Land, in dem Sie versichert waren. Der Betrag jeder Teilrente wird aufgrund der Versicherungsdauer in jedem dieser Länder berechnet.
Dabei sind 4 Situationen zu unterscheiden:
1. Sie haben die Nationalität eines Mitgliedstaats der EU/EFTA:
- Füllen Sie das Formular E207 aus und senden Sie dieses an die Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons oder, wenn Sie bereits eine Schweizer Rente erhalten, an die Ausgleichskasse, welche diese ausbezahlt.
- Die Ausgleichskasse wird Ihren Antrag an die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf weiterleiten, welche mit der zuständigen Organisation im Ausland in Kontakt treten wird.
- Die zuständige Organisation im Ausland wird schliesslich den Entscheid betreffend Ihr Anrecht auf eine Leistung derjenigen Länder treffen, in denen Sie gearbeitet haben.
2. Sie haben nicht die Nationalität eines Mitgliedstaats der EU/EFTA (Europäische Union/Europäische Freihandelsassoziation), aber Ihr Land hat ein Abkommen über Soziale Sicherheit mit der Schweiz abgeschlossen:
- Wenn Sie in der Schweiz leben und in einem der folgenden Länder versichert waren, können Sie das folgende Formular (eine Leistung aus dem Ausland erhalten) ausfüllen, indem Sie das betreffende Land und die Art der Leistung präzisieren: Brazilien, Kanada, Quebec, Chile, Kroatien, Vereinigte Staaten, Grossbritannien, Israel, Japan, Mazedonien, San Marino, Türkei, Tunesien, Philippinen, Ex-Bundesrepublik Jugoslawien, (Bosnien-Herzegowina, Montenegro und Serbien), Indien, Uruguay oder Australien.
3. Sie haben in den Vereinigten Staaten von Amerika gearbeitet
- Beachten Sie bitte die Internet-Links im Dokument: Link mit Erläuterungen für Personen, welche in den Vereinigten Staaten gearbeitet haben
4. Sie waren in einem anderen Land versichert:
- Wenn Sie in einem Land versichert waren, mit dem die Schweiz kein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen hat, müssen Sie sich direkt an die Organisation des Landes wenden, in welchem Ihre Beiträge ausbezahlt worden sind.
- Wenn Sie die Nationalität eines Mitgliedstaats der EU/EFTA besitzen, ist das nicht möglich. Im Fall einer Versicherungsleistung (Alters- oder Invalidenrente, ...) können Sie jedoch Ihr Anrecht (Formulare E202 und E207) im Land, in dem Sie gearbeitet haben, geltend machen.
- Wenn Sie die Nationalität eines Staats besitzen, der nicht Mitglied der EU/EFTA ist, können Sie unter gewissen Bedingungen die Rückvergütung Ihrer Beiträge verlangen.
Ja, während 5 Jahren, wenn es weiterhin in der Schweiz wohnhaft ist.
Ja, sie werden ausbezahlt, wenn dies durch ein internationales Abkommen vorgesehen ist oder wenn Ihre Kinder in Mitgliedstaaten der EU/EFTA wohnhaft sind.