Lebenslage - Kinder
Ein Leistungsanspruch ist in der Schweiz vom Alter des Kindes abhängig.
Ob Geburtszulage, Kinderrente zur AHV- oder IV-Rente, Krankenkassensubventionen für die Familie oder Familienzulagen - seit deren Einführung ist für Anspruchsbeginn und -Ende in der Regel das Alter des Kindes massgebend.
Ja. Wenn Sie angestellt oder selbstständig erwerbend sind, inklusive Landwirtschaft, haben Sie Anrecht auf eine Zulage pro Kind bis zum Alter von 16 Jahren.
Sobald das Kind eine Lehre oder eine Schule der Sekundarstufe II beginnt, wird eine Ausbildungszulage bezahlt.
Voraussetzung: ein Mindestlohn von CHF 612.-/ Monat (2022: CHF 592.-) oder ein Einkommen von CHF 7'350.-/ Jahr (2022: CHF 7'110.-).
Geburts- und Familienzulagen: Wenn Ihr Arbeitgeber oder Sie als selbstständig erwerbend der Walliser Familienzulagenkasse CIVAF angeschlossen sind, füllen Sie das Antragsformular aus. Wenn Sie bei einer anderen Kasse angeschlossen sind, erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber.
Mutterschaftsentschädigung: Füllen Sie das Formular aus und senden Sie es an die Ausgleichskasse, welcher Ihr Arbeitgeber oder Sie selbst als selbstständig erwerbend angeschlossen sind.
Subventionen der Krankenversicherung: Als Begünstigter senden Sie der Ausgleichskasse eine Kopie der Krankenversicherungspolice des Kindes und ein offizielles Dokument, welches sein Geburtsdatum enthält. Das Kind wird ab dem 1. Januar nach seiner Geburt oder seiner Einreise in die Schweiz berücksichtigt.
Kantonaler Familienfonds: Wenn Sie Anrecht auf eine Subvention der Krankenversicherung haben, erhalten Sie im November automatisch eine entsprechende Mitteilung. Achtung! Die Inhaber eines Ausweises L, F oder N sowie Personen, welche Ergänzungsleistungen der AVH/IV beziehen, haben kein Anrecht auf diese Subvention.
Ja, wenn Ihr Kind Anspruch auf den Zusatz laut Arbeitslosenversicherungsgesetz gibt & keine andere Person ein Anrecht für eine Geburts- oder Adoptionszulage für dasselbe Kind geltend machen kann.
Sie müssen diese Anfrage ausfüllen.
Geburts- und Familienzulagen: Füllen Sie das Gesuch aus und lassen Sie es von der AHV-Zweigstelle Ihrer Wohngemeinde bestätigen.
Mutterschaftsentschädigung: Sie haben kein Anrecht auf diese Entschädigung, ausser wenn Sie arbeitslos sind oder eine Entschädigung für Krankheit oder Unfall erhalten.
Subventionen der Krankenversicherung: Als Begünstigter senden Sie der Ausgleichskasse eine Kopie der Krankenversicherungspolice des Kindes und ein offizielles Dokument, welches sein Geburtsdatum enthält. Das Kind wird ab dem 1. Januar nach seiner Geburt oder seiner Einreise in die Schweiz berücksichtigt.
Kantonaler Familienfonds: Wenn Sie Anrecht auf eine Subvention der Krankenversicherung haben, erhalten Sie im November automatisch eine entsprechende Mitteilung. Achtung! Die Inhaber eines Ausweises L, F oder N sowie Personen, welche Ergänzungsleistungen der AVH/IV beziehen, haben kein Anrecht auf diese Subvention.
Neue Geburt: Sie müssen Ihrer Ausgleichskasse ein offizielles Dokument zustellen, welches das Datum der Geburt Ihres Kindes enthält.
Geburts- und Familienzulagen: Füllen Sie das Gesuch aus und lassen Sie es von der AHV-Zweigstelle Ihrer Wohngemeinde bestätigen.
==> Falls Sie oder Ihr Ehepartner AHV-Rentner sind, haben Sie keinen Anspruch auf Familienzulagen als nichterwerbstätige Person.
Dies ist ebenfalls so, wenn Sie IV-Rentner sind und eine Kinderrente und Ergänzungsleistungen beziehen, haben Sie kein Anrecht (auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige).
In den anderen Fällen, können Sie einen Gesuch ausfüllen
Subventionen der Krankenversicherung: Als Begünstigter senden Sie der Ausgleichskasse eine Kopie der Krankenversicherungspolice des Kindes und ein offizielles Dokument, welches sein Geburtsdatum enthält. Das Kind wird ab dem 1. Januar nach seiner Geburt oder seiner Einreise in die Schweiz berücksichtigt.
Kantonaler Familienfonds: Wenn Sie Anrecht auf eine Subvention der Krankenversicherung haben, erhalten Sie im November automatisch eine entsprechende Mitteilung. Achtung! Die Inhaber eines Ausweises L, F oder N sowie Personen, welche Ergänzungsleistungen der AVH/IV beziehen, haben kein Anrecht auf diese Subvention.
==> Sie haben kein Anrecht auf diese Leistungen, wenn Sie von Ergänzungsleistungen profitieren.
Ich bin angestellt oder selbstständig erwerbend:
Wenn Sie im Monatslohn arbeiten oder selbstständig erwerbend sind, werden die Zulagen grundsätzlich vor dem 10. des folgenden Monats ausbezahlt.
Wenn Sie im Stundenlohn arbeiten, werden die Zulagen nach Erhalt der Liste der Zulagenbezüger ausbezahlt, welche Ihr Arbeitgeber uns bis zum 10. des folgenden Monats zusenden muss.
Ich arbeite als Angestellter in der Landwirtschaft:
Die Zulagen werden nach Erhalt der Bescheinigung ausbezahlt, die Ihr Arbeitgeber der Kasse zusenden muss.
Ich bin in der Landwirtschaft selbstständig erwerbend:
Am Ende jedes Quartals erhalten Sie eine Bescheinigung, die Sie ausfüllen und an die Kasse zurücksenden müssen. Die Zulagen werden nach Erhalt dieses Dokuments ausbezahlt.
Ich bin nicht erwerbstätig:
Am Ende jedes Quartals erhalten Sie eine Bescheinigung. Sie müssen diese ausfüllen und von der AHV-Zweigstelle Ihrer Wohngemeinde bestätigen lassen. Anschliessend senden Sie diese Bescheinigung an die Kasse. Die Zulagen werden nach Erhalt dieses Dokuments ausbezahlt.
Der Gesetzgeber hat folgende, nicht verhandelbare Prioritäten festgelegt:
- Derjenige, welcher eine Tätigkeit als Angestellter oder selbstständig Erwerbender ausführt
- Derjenige, welcher das Sorgerecht besitzt
- Derjenige, welcher das Kind betreut
- Derjenige, welcher im Kanton arbeitet, in dem das Kind wohnt
- Derjenige, welcher das höhere AHV-pflichtige Einkommen erzielt
- Derjenige, welcher das höhere Einkommen als selbstständig Erwerbender erzielt
==> Wenn beide Eltern in verschiedenen Kantonen arbeiten, kann in gewissen Fällen die Differenz ausbezahlt werden.
Ja, wenn Sie in einem gemeinsamen Haushalt im Wallis leben, können Sie, unabhängig davon, ob Sie verheiratet sind oder nicht, einen Antrag an die Kasse stellen, welche die Familienzulage für das jüngste Kind bezahlt. Benutzen Sie dazu dieses Formular.
Tabelle mit den Beträgen
Kinderzulage |
Ausbildungszulage |
Geburts- und Adoptionszulage |
3051 / 4052 | 4451 / 5452 | 20003 / 30004 |
1Zulage für jedes der ersten beiden Kinder
2Zulage ab dem dritten Kind
3Geburts- und Adoptionszulage pro Kind
4Mehrfache Geburts- und Adoptionszulage
Ja, wenn das Kind in Ihrem Haushalt lebt und der von Dritten für den Unterhalt des Kindes bezahlte Betrag nicht die vollständige maximale Waisenrente der AHV (CHF 980.-) (2022: CHF 956.-) übersteigt.
Ja, wenn Sie sich am Unterhalt des Kindes beteiligen, welches nicht in Ihrem Haushalt lebt, und wenn Ihre finanzielle Beteiligung mindestens dem Betrag der vollständigen maximalen Waisenrente der AHV (CHF 980.-) (2022: CHF 956.-) entspricht.
Familienfonds
Seit 1. Januar 2019 eine einmalige Hilfe kann bei Behandlungen oder Spitalaufenthalt von mindestens 30 Tagen bei Kinder bis 18 Jahren oder 25 Jahren (in Ausbildung) gewährt werden. Die monatlichen Einkommen der Familie dürfen die festgesetzte Einkommensgrenze des Staatsrats nicht überschreiten. Der bezahlte Betrag entspricht der tatsächlichen Verminderung des Einkommens oder gewisser zusätzlicher Kosten während maximum 3 Monaten und diese dürfen CHF 7'000.- nicht überschreiten.Weitere Informationen und Antragsformular HIER.
Betreuungsentschädigung
Die Betreuungsentschädigung ist für Eltern vorgesehen, deren minderjähriges Kind eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung erleidet und dadurch einen erhöhten Bedarf an Begleitung und Pflege hat. Eltern, welche die Anspruchsvoraussetzungen für die Betreuungsentschädigung erfüllen, haben Anspruch auf den damit verbundenen Urlaub bzw. den Erwerbsersatz.
Weitere Informationen und Antragsformular HIER.